… bei Erkrankung

25.1.2022

Aktuelle Quarantäne- und Isolationsvorschriften

Das Gesundheitsamt des Kreises Mettmann hat folgendes Schaubild veröffentlicht.

Sie finden dieses Bild und andere Informationen sowie eine FAQ-Liste auf der Seite:
https://www.kreis-mettmann-corona.de/

Außerdem wichtig:

„Des Weiteren weist das Kreisgesundheitsamt auf Folgendes hin:

  • Sollten bei Ihnen, als infizierte Person, über 10 Tage hinaus noch Symptome bestehen, ist die Isolation fortzusetzen. Zwecks Abklärung anhaltender Symptomatik suchen Sie bitte Ihren zuständigen niedergelassene/n Arzt/Ärztin auf.
  • Bescheinigung über die Isolation: Gemäß §14 Abs. 3 CoronaTestQuarantäneVO NRW genügt die Vorlage des positiven Testnachweises zwecks Anspruch auf Lohnfortzahlung (§56 IfSG).
    Es bedarf keiner gesonderten Bescheinigung über die Isolation durch die Behörde. Haushaltsangehörige können den Anspruch nach Vorlage des Testergebnisses des Primärfalls im Haushalt sowie des Nachweises auf gemeinsamen Wohnsitz geltend machen.
  • Genesenenstatus: Die Definition einer genesenen Person richtet sich nach § 2 der Verordnung zu Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutmaßnahmen-Ausnahmeverordnung – SchAusnahmV).
    Eine genesene Person gemäß § 2 Nr. 4 SchAusnahmV ist eine asymptomatische Person, welche im Besitz eines labordiagnostischen Nachweises einer SARS-CoV-2 Infektion (positiver PCR-Test) ist, der mindestens 28 Tage sowie maximal 90 Tage zurückliegt
    Dieses Testergebnis ist rechtlich bindend, einer behördlichen Bescheinigung bedarf es an dieser Stelle nicht.
    Die Testergebnisse können von den Laboren in der Regel digital abgerufen werden, die für die Ausstellung der Testergebnisse zuständig sind.“

    (Quelle: https://www.kreis-mettmann-corona.de/  vom 25.1.2022)

Zunächst
wünschen wir Ihrem Kind gute Besserung und hoffen, dass es bald wieder gesund ist, denn auch wir sorgen uns um das Wohl Ihres Kindes.
Sollten wir zu Unterrichtsbeginn ein Kind vermissen, das nicht krank gemeldet oder aus anderen Gründen entschuldigt wurde, melden wir uns und fragen nach.  
Auch wenn es im Laufe des Vormittags Anzeichen einer Erkrankung gibt oder das Kind sich nicht wohl fühlt, melden wir uns selbstverständlich bei Ihnen und fragen nach, wie wir weiter verfahren sollen.

Bitte informieren Sie uns in allen Fällen über das Fernbleiben Ihres Kindes, auch wenn Ihnen die Art und der Umfang der Krankheit noch nicht bekannt ist.

Nach § 43 Abs. 2 des Schulgesetzes sind die Eltern gesetzlich dazu verpflichtet, die Schule unverzüglich über das Fernbleiben des Schülers zu informieren.

Der einfachste Weg ist ein Anruf. Auch wenn möglicherweise nicht immer jemand abnimmt: Es läuft ein Band und wir hören dieses Band regelmäßig ab.
Die Krankmeldung wird automatisch an die Klassenlehrer, die OGS/ Betreuung weitergegeben.
Sie erreichen uns telefonisch unter 02104-41534.

Ansteckende und meldepflichtige Krankheiten

  Sollte Ihr Kind an einer hochansteckenden Krankheit leiden oder an einer nach §6 IfSG meldepflichtigen Krankheit erkrankt  sein, so informieren Sie uns bitte umgehend persönlich oder telefonisch.

Auszug der meldepflichtigen Krankheiten:

  • Masern
  • Läuse
  • Scharlach
  • Mumps
  • Röteln
  • Windpocken

  Bei Läusen verweisen wir auf eine Handreichung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen. Bitte lesen Sie diese Handreichung aufmerksam durch.

Achtung

  Sollten wir keine Krankmeldung über Telefon oder persönlich erhalten, müssen wir die fehlenden Tage/ Stunden als „unentschuldigte Fehlzeiten“ im Zeugnis vermerken.

Die Pflicht der schriftlichen Bestätigung per Attest ab dem 3. Krankheitstage ergibt sich aus § 43 Absatz 2 Schulgesetz.